Die Teglinger Mühle
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Mühlen fielen in alter Zeit wegen ihrer besonderen Bedeutung für das tägliche Leben stets unter besondere Bestimmungen des Landesherren. Das Recht zu mahlen wurde vom Landesfürsten verliehen. Wer es nicht hatte, durfte nicht gegen Lohn mahlen.
Die Geschichte der Mühle in Teglingen läßt sich wegen fehlender Schriftstücke nur bruchstückhaft aufhellen. Der Grund und Boden, auf dem die Mühle stand, gehörte wahrscheinlich schon immer zum Hof Gelting. Der heutige Hof Führs gehörte jedoch 1794 einem Briefträger Brinker. Dieser lebte vermutlich wie alle übrigen von der Landwirtschaft und verwaltete nebenbei das Amt des Briefträgers. Etwa 1800 hat Gelting diese Hofstelle von Brinker gekauft.
In einem Schreiben vom 26.11.1826 1) ist zu lesen, daß das Erbe Gelting in Teglingen in früheren Zeiten eine Getreidemühle, getrieben vom Bach, gehabt habe. Als die herrschaftliche Mühle in Meppen gebaut wurde, ging die Mahlarbeit in der Wassermühle in Teglingen zurück und die Reparaturen nahmen zu. Schließlich wurde die Mühle stillgelegt und abgebrochen. Ihr Standort ist uns unbekannt.
1826 stellt Gelting nun den Antrag auf Genehmigung einer Roßmühle. Der Antrag wurde abgelehnt. 1849 geht eine Beschwerde des Müllers Weiß von der herrschaftlichen Mühle in Meppen ein. Danach würde in Teglingen eine windgetriebene Ölmühle gebaut. Weiß bittet darum, diesen Bau zu verbieten. Das geschieht jedoch nicht, weil nach den §§48 und 52 der Gewerbeordnung für Ölmühlen keine Genehmigung erforderlich sei.
Gelting darf für sich als Eigentümer sein eigenes Korn in dieser Mühle mahlen. Wenn nun mehrere Eigentümer vorhanden sind, so folgert er, müßte es doch erlaubt sein, für diese alle Korn mahlen zu dürfen. Also wird am 6.7.1856 ein Kaufvertrag "Objekt Windmühle" zwischen 28 Teglingern abgeschlossen. Sie werden jetzt Eigentümer der Teglinger Windmühle.
Die Tatsache, daß sich fast alle im Dorf angeschlossen hatten, beweist die einhellige Meinung im Dorf: Die Mühle soll für die Dorfbewohner mahlen, damit das Korn nicht in die Nachbardörfer zum Mahlen gebracht werden muß. Am 7. Juli 1856 zeigen die Müller Weiß und Steinkamp aus Lehrte aufs Neue an, er habe Korn (=Roggen) für die Teglinger gemahlen. Das Amt schreibt an die Königliche Drostei in Osnabrück, auch wenn Gelting für mehrere Eigentümer der Mühle Korn mahle, so verstoße er doch gegen die Gewerbeordnung, da er höchstens für zwei Eigentümer mahlen dürfte. Am 1. September 1856 verbietet die Drostei dem Gelting das Mahlen gegen Strafe. Schon am 24. September schreibt Steinkamp an das Amt, Gelting mahle immer noch Korn für die Teglinger, dieses Mal sogar für den Vorsteher Otten. Ferner habe Gelting gesagt, auch wenn er 25 Reichsthaler Strafe zahlen müsse, werde er weitermahlen. Mulert, der Anwalt der Müller Weiß und Steinkamp, mahnt das Amt einzuschreiten, weil alle Drohungen sowieso nutzlos seien. Gelting macht nochmals geltend, er mahle ja nur für Eigentümer. Am 7. Oktober 1856 verurteilt das Amt Gelting zu einer Strafe von 8 Reichsthalern und droht für den Widerholungsfall mit einer Strafe von 25 Reichsthalern.
Ein Antrag Mitte der 60er Jahre scheitert wiederum am Einspruch der Müller Weiß und Steinkamp. 1867 stellt Gelting wiederum einen Antrag und erneut protestieren Weiß und Steinkamp heftig dagegen. Dieses Mal haben sie keinen Erfolg. Am 16. Juli 1868 wird Gelting endgültig gestattet "seine Ölwindmühle zu Teglingen zum Vermahlen von Korn gegen Lohn zu benutzen". Nach einem neuen Gesetz vom 17. März 1868 war die Genehmigung möglich geworden und Gelting brauchte nach den neuen Bestimmungen nicht einmal die bisher üblichen Gebühren, die sogenannten Recognitionen, für die Erlaubniserteilung zu bezahlen.
Anmerkung:
1) Staatsarchiv Osnabrück, 62b, Arenberg Mep, Nr. 3321 ff